Häufig gestellte Fragen zum BAföG-Antrag
Antragstellung
Eine erste Orientierung erhält man hier:
Deutsche Studierende; unter bestimmten Voraussetzungen können auch ausländische Studierende BAföG-Leistungen erhalten. In der Regel wird nach dem BAföG nur eine Ausbildung gefördert. Diese muss vor Vollendung des 45. Lebensjahrs begonnen werden.
Auch ein auf ein Bachelorstudium aufbauendes Masterstudium ist förderungsfähig. Dieses muss vor Vollendung des 45. Lebensjahrs begonnen werden. Danach ist eine BAföG-Förderung nur in Ausnahmefällen möglich. Studierende, die ein Teilzeit- oder Akademiestudium an der FernUniversität in Hagen aufnehmen, haben keinen Anspruch auf BAföG.
Hier gibt es eine Übersicht der Formulare für einen Erst- und Wiederholungsantrag.
Informationen für die Schüler-BAföG oder eine Auslandsförderung gibt es auf www.bafög.de.
BAföG wird erst ab dem Monat gewährt, in dem uns der Antrag erreicht (Eingang beim Studierendenwerk).
Ein Erstantrag sollte spätestens in dem Monat abgegeben werden, in dem das Studium startet. In der Regel wird BAföG immer für ein Jahr bewilligt, man spricht von "Bewilligungszeitraum". Soll die BAföG-Zahlung verlängert werden, muss ein Wiederholungsantrag gestellt werden. Dieser Wiederholungsantrag sollte drei bis vier Monate vor dem Auslaufen des Bewilligungszeitraumes eingereicht werden, damit es nicht zu einer Zahlungsunterbrechung kommt.
Wir freuen uns über Ihre Anregungen und sind offen für neue Vorschläge! Für Lob und Kritik wenden Sie sich am besten gleich an Ihre/n BAföG-Berater/in, oder schreiben Sie uns eine Mail.
Wenn Sie an einer dieser sechs Hochschulen studieren, senden Sie Ihren BAföG-Antrag bitte an das Studierendenwerk Dortmund, Servicecenter Studienfinanzierung/BAföG, Vogelpothsweg 85, 44227 Dortmund:
- Technische Universität Dortmund
- Fachhochschule Dortmund
- Fachhochschule Südwestfalen: Iserlohn/Meschede/Hagen/Soest
- International School of Management (ISM) GmbH
- FernUniversität Hagen
- SRH Hochschule in Nordrhein-Westfalen (früher SRH Fachhochschule Hamm)
Ist Ihre Hochschule nicht dabei, oder möchten Sie Schüler-BAföG oder Auslands-BAföG beantragen, finden Sie auf www.bafög.de die Adressen der zuständigen Ämter.
Den Antrag persönlich abgeben
Persönlich kann der Antrag im InfoPoint im Mensagebäude des Studierendenwerks auf dem Campus Nord in Dortmund abgegeben werden. Die Kolleg*innen vor Ort prüfen auf Wunsch den Antrag auch auf Vollständigkeit. Vor dem InfoPoint befindet sich zudem ein Briefkasten, ebenso außen am Gebäude auf der untersten Ebene.
Für Studierende der FH Südwestfalen werden vor Ort Sprechzeiten angeboten. Bitte beachten Sie die Aushänge an Ihrem Studienstandort.
BAföG-Förderung
Die Höhe der BAföG-Förderung als Sozialleistung hängt von der Höhe des eigenen Einkommens und Vermögens ab. Auch das Einkommen der Eltern und/oder des Ehepartners, bzw. Partnerin wird berücksichtigt. Maximal ergeben sich folgende monatliche Förderbeträge:
Studierende | bei den Eltern wohnend | eigene Wohnung |
Grundbedarf | 475€ | 475 € |
Wohnpauschale | 59 € | 380 € |
Zusatzkosten: | ||
Krankenversicherung (gesetzl.) | 102 € | 102 € |
Pflegeversicherung | 35 € | 35 € |
Maximalförderung | 671 € | 992 € |
Die Kranken- und Pflegeversicherungskosten für Studierende ab dem 30. Lebensjahr können von den o. g. Beträgen abweichen. Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind in einem Haushalt zusammenleben, erhalten einen Betreuungszuschlag in Höhe von monatlich 160 €/Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der festgelegten Regelstudienzeit, die in der Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Fachrichtung geregelt ist. Die Förderungshöchstdauer besteht unabhängig davon, ob Sie tatsächlich während des gesamten Studiums BAföG-Leistungen erhalten haben.
Ab dem fünften Fachsemester wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der/die Studierende einen Leistungsnachweis vorgelegt hat (Formblatt 05). Eine Verschiebung der Abgabe des Leistungsnachweises, sowie die Gewährung von BAföG-Leistungen über die Förderungshöchstdauer kann aus folgenden Gründen gewährt werden:
- aus schwerwiegenden Gründen, z.B. Krankheit,
- Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen
- infolge der Mitwirkung in gesetzlichen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und des Studierendenwerks,
- infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
- infolge einer Behinderung, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes unter vierzehn Jahren.
Nach Erreichen der Förderungshöchstdauer oder der verlängerten Förderungsdauer aus oben genannten Gründen, kann BAföG für ein unmittelbar anschließendes Semester, als sogenanntes Flexibilitätssemester gewährt werden.
Wichtig: Das Flexibilitätssemester kann nur einmalig während der Studienlaufbahn (also entweder im Bachelor oder im Master) auf Antrag gewährt werden.
Danach kann BAföG noch für ein Jahr in Form eines voll verzinslichen Bankdarlehens als Hilfe zum Studienabschluss gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der/die Studierende zur Abschlussprüfung zugelassen wurde und innerhalb von 12 Monaten sein/ihr Studium abschließen kann.
Wenn sich das Einkommen der Eltern verändert, zum Beispiel weil ein Elternteil in Rente geht oder arbeitslos wird, haben Sie die Möglichkeit, mit Formblatt 7 einen Antrag auf die Aktualisierung Ihrer BAföG-Berechnung zu stellen.
In dem Formblatt müssen Sie Angaben zu den (voraussichtlichen) Einkünfte für die Jahre des Bewilligungszeitraums machen. Hier ein Beispiel:
Bewilligungszeitraum: Oktober 2019 – September 2020
Zeitraum für die nachzuweisenden Einkünfte: 2019 und 2020
Als Nachweis dienen z. B. aktuelle Lohnabrechnungen, Arbeitslosengeldbescheinigung, usw..
Reichen Sie das Formblatt bei Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/in ein. Ihr monatlicher BAföG-Betrag wird dann zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung ausgezahlt. Eine endgültige Berechnung erfolgt, wenn Sie im Nachhinein die Einkommenssteuerbescheide Ihrer Eltern für die jeweiligen Jahre einreichen.
Studierende dürfen in einem Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten 6.240 Euro (ab 01.10.2022) brutto aus nichtselbstständiger Arbeit verdienen, ohne Abzüge beim BAföG befürchten zu müssen. Beim Ableisten eines Pflichtpraktikums gilt eine andere Einkommensberechnung. Kindergeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt. Für Verheiratete und/oder Studierende mit Kindern liegen die Freibeträge höher.
Verweigern die Eltern entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung die Ausfüllung/Einreichung der entsprechenden Erklärungen und Nachweise oder verweigern die Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise, sollten Sie uns dies sofort mitteilen.
Es besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG (Formblatt 08) zu stellen. In den Fällen, in denen ein Elternteil oder beide Elternteile die Unterlagen nicht ausfüllen wollen, sollten Sie unter einer kurzen Fristsetzung (2-3 Wochen) den Elternteil auffordern, die Unterlagen einzureichen.
Anspruchsberechtigt für „elternunabhängiges BAföG“ ist man, wenn
- das 30. Lebensjahr bei Beginn des Studiums vollendet ist und Gründe nach § 10 BAföG vorliegen (z.B. Zeitverzögerung durch Kindererziehung) oder
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Beginn des Studiums eine fünfjährige Erwerbstätigkeit (ohne Ausbildung) nachgewiesen wird oder
- bei Beginn des Studiums Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung und eine anschließende Erwerbstätigkeit von insgesamt sechs Jahren vorliegen, wobei maximal Ausbildungszeiten von 36 Monaten berücksichtigt werden.
Der Studierende muss in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sein, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
Veränderte Studien- oder Lebenssituationen
Bei einem Fachrichtungswechsel kommt es in erster Linie darauf an, wie viele Semester Sie schon studiert haben, bzw. wie viele Semester Sie sich nicht für Ihren neuen Studiengang anrechnen lassen können (sog. „verloren gegangene Semester“). Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz hat es diesbezüglich eine Änderung gegeben, die ab dem 25.07.2024 in Kraft getreten ist:
- Wechsel nach 1-3 „verlorenen Semestern“
Man spricht von einer „Regelvermutung“, d.h. es wird i.d.R. ohne weitere Prüfung unterstellt, dass für den Wechsel wichtige Gründe vorlagen. Reichen Sie uns eine neue Studienbescheinigung nach § 9 BAföG und ggf. eine Semesteranerkennungsbestätigung ein. - Wechsel nach 4 „verlorenen Semestern“
Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, damit dem Fachrichtungswechsel stattgegeben wird (Nachweise: Begründung für den Fachrichtungswechsel, neue Studienbescheinigung nach § 9 BAföG, ggf. eine Semesteranerkennungsbestätigung.). - Wechsel nach 5 „verlorenen Semestern“
Es muss ein unabweisbarer Grund vorliegen, um dem Fachrichtungswechsel stattzugeben (Nachweise: Begründung für den Fachrichtungswechsel mit geeigneten Nachweisen, neue Studienbescheinigung nach § 9 BAföG, ggf. eine Semesteranerkennungsbestätigung).
Diese Regelung ist erstmals anwendbar für Studierenden die sich am 25.07.2024 noch im dritten bzw. vierten Fachsemester befanden.
Für Studierende die vor dem 25.07.2024 einen Fachrichtungswechsel nach dem Beginn des 3. bzw. 4. Fachsemester vollzogen haben gilt weiterhin folgende Regelung:
- Wechsel nach 1-2 „verlorenen Semestern“
Man spricht von einer „Regelvermutung“, d.h. es wird i.d.R. ohne weitere Prüfung unterstellt, dass für den Wechsel wichtige Gründe vorlagen. Reichen Sie uns eine neue Studienbescheinigung nach § 9 BAföG und ggf. eine Semesteranerkennungsbestätigung ein. - Wechsel nach 3 „verlorenen Semestern“
Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, damit dem Fachrichtungswechsel stattgegeben wird. (Nachweise: Begründung für den Fachrichtungswechsel, neue Studienbescheinigung nach § 9 BAföG, ggf. eine Semesteranerkennungsbestätigung.) - Wechsel nach 4 „verlorenen Semestern“
Es muss ein unabweisbarer Grund vorliegen, um dem Fachrichtungswechsel stattzugeben. (Nachweise: Begründung für den Fachrichtungswechsel mit geeigneten Nachweisen, neue Studienbescheinigung nach § 9 BAföG, ggf. eine Semesteranerkennungsbestätigung.)
Wegen des drohenden Verlusts des BAföG-Anspruchs, sollten sich Studierende unbedingt vor diesem Schritt im Servicecenter für Studienfinanzierung/BAföG beraten lassen. Auch die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Fachrichtungswechsel unter Anwendung des 29. BAföG-Änderungsgesetzes handelt, kann im persönlichen Gespräch am besten geklärt werden. Ggf. liegt auch lediglich eine Schwerpunktverlagerung vor, die sich auf die BAföG-Zahlungen i.d.R. nicht auswirkt
Mit einem Wechsel des Hochschulortes ändert sich auch die Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung ("BAföG-Amt"). Ihr zuständiges Amt ermitteln Sie am besten über www.bafög.de. Teilen Sie dem neuen Amt Ihren Wechsel mit und übermitteln Sie Ihre neue Anschrift, Miete und Bankverbindung. Es übernimmt dann die laufenden Zahlungen, welche die zuvor zuständige Stelle noch bis dahin weiter leistet.
Der Antrag auf Studienstarthilfe kann nur online über das Portal BAföG-Digital ab dem 02.09.2024 gestellt werden und muss spätestens bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- das 25. Lebensjahr darf bei Ausbildungsbeginn noch nicht vollendet sein
- die Aufnahme eines Vollzeitstudiums (nachgewiesen durch eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung)
- der erstmalige Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 (staatlich anerkannte Fachhochschule/Hochschule)
- der Bezug einer oder mehrerer der nachfolgenden Sozialleistungen im Vormonat des Ausbildungsbeginns
gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1
- Nr. 1: Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bescheid über die Bewilligung (Gewährung) von Bürgergeld oder
Leistungen an Auszubildende nach § 27 SGB II) - Nr. 2: Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch
- Nr. 3: Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des zwölften Buchs
Sozialgesetzbuch - Nr. 4: Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV
- Nr. 5: Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 SGB XIV in Verbindung mit § 27a BVG in der am 31.12.2023
geltenden Fassung - Nr. 6: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Nr. 7: Kinderzuschlag nach § 6a BKGG
- Nr. 8: Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
(nachgewiesen durch eine Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheides, dieser darf nicht älter als 6 Monate sein)
Auslandsaufenthalte (Studium oder Pflichtpraktikum) können auf gesonderten Antrag gefördert werden. Einfach die BAföG-Förderung, die Sie im Inland erhalten, mit ins Ausland zu nehmen, geht allerdings nicht. Für die BAföG-Auslandsförderung sind je nach Ländern verschiedene Ämter für Ausbildungsförderung in ganz Deutschland zuständig. Mehr Informationen zu den Zuständigkeiten finden Sie unter www.bafög.de. Anträge für BAföG-Auslandsförderung sollten bereits sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthalts gestellt werden.
Für Schwangere und Studierende mit Kind gibt es folgende Sonderregelungen im BAföG:
- Studierende, die mit ihren Kindern unter vierzehn Jahren in einem Haushalt leben, können einen Zuschuss von 160 Euro für jedes Kind erhalten.
- Vom Einkommen des Studierenden wird für jedes Kind ein weiterer Freibetrag von 730 Euro gewährt. Einkünfte des Kindes, wie z.B. Unterhaltsleistungen, werden auf diesen Freibetrag angerechnet. Bei der Einkommenssteuererklärung des Ehepartners wird ebenfalls ein Freibetrag gewährt.
- Die Altersgrenze von 45 Jahren für einen Anspruch auf BAföG gilt nicht, wenn der Studierende sein Studium wegen der Erziehung eines Kindes unter vierzehn Jahren nicht rechtzeitig beginnen konnte.
- Über die Förderungsdauer hinaus können weitere Leistungen beantragt werden, wenn sich der Studienabschluss durch eine Schwangerschaft oder die Erziehung eines Kindes unter vierzehn Jahren verzögert.
- Kommt es während der ersten vier Semester aufgrund einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes unter vierzehn Jahren zu Verzögerungen im Studienverlauf, kann eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises (ab dem 5. Semester) nach § 48 Abs. 2 BAföG bewilligt werden.
Rückzahlung, sonstige Finanzierung
Während die eine Hälfte der BAföG-Förderung "geschenkt" ist, muss die andere Hälfte – maximal 10.010 Euro – zurückgezahlt werden. Dazu erhalten Sie rund fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer – und ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht – vom Bundesverwaltungsamt in Köln einen Bescheid. In den Fällen, wo der Darlehensteil des Bachelors vor Beginn des Masters bereits vollständig beglichen wurde – ca. 3 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer.
In diesem Bescheid ist die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn festgesetzt.
Das Darlehen muss in maximal 77 Monatsraten à 130 Euro zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, d.h. Geringverdiener können von der Rückzahlung freigestellt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, die Darlehenssumme mit der Zahlung einer Gesamtrate zu reduzieren. Auch darüber informiert das Bundesverwaltungsamt.
Wenn Sie während Ihres Studiums finanzielle Unterstützung benötigen, kann ein Daka-Darlehen weiter helfen! Die Daka ist ein gemeinnütziger Verein der zwölf nordrhein-westfälischen Studierendenwerke, der bereits seit über 50 Jahren Studierende mit zinslosen Darlehen fördert. Daka-Anträge können jederzeit über die Beratungsstelle Sonderfördermittel in unserem InfoPoint gestellt werden.
In der Regel fügt sich das monatliche Budget für Studierende aus mehreren Quellen zusammen. Der wichtigste Geldgeber ist - neben der klassischen BAföG-Förderung - nach wie vor das Elternhaus und der Nebenjob. Darüber hinaus gibt es jedoch weitere Angebote und Vergünstigungen, die helfen, die finanzielle Basis für das Studium zu schaffen. Wir haben hier eine kleine Übersicht erstellt.
Wohngeld für Studierende
Es gibt Ausnahmen, in denen Studierende Wohngeld erhalten, zum Beispiel wenn die Altersgrenze für die BAföG-Förderung überschritten wurde, ein Fachrichtungswechsel ohne „wichtigen Grund“ nach Beginn des 4. Fachsemesters erfolgte, oder das BAföG nur als Bankdarlehen ausgezahlt wird. Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden:
Stadt Dortmund
Amt für Wohnen und Stadterneuerung, Wohngeldstelle
Südwall 2-4
44122 Dortmund
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Stadt Hagen
Fachbereich Jugend und Soziales - Wohngeld
Berliner Platz 22
58089 Hagen
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Stadt Iserlohn
Abteilung Wohngeld und Wohnungsvermittlung
Rathaus II, Werner-Jacobi-Platz 12
(für Navigationsgeräte: Rathausstraße)
58636 Iserlohn
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Stadt Soest
AG Soziales
Propst-Nübel-Straße 5
59494 Soest
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Bitte beachten Sie: Das Studierendenwerk stellt keine Bescheinigungen darüber aus, dass Sie keine Leistungen nach dem BAföG beziehen. Ob Ihnen "dem Grunde nach" kein BAföG zusteht, muss zunächst die Wohngeldbehörde prüfen TZ. 20.23 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift WoGG).
Fragen zu Notfallhilfen, Freitische
Das Studierendenwerk Dortmund hilft Studierenden der TU Dortmund, FH Dortmund und FH Südwestfalen, die unverschuldet und unvorhersehbar in finanzielle Not geraten sind im Rahmen der Notfallhilfen.