BAföG-Erinnerung: Jetzt den Bewilligungszeitraum checken!
Wichtiger Hinweis für alle, die ihr Studium in der Corona-Zeit begonnen haben: Viele Studierende sind jetzt aufgefordert, mit dem BAföG-Wiederholungsantrag erstmalig auch den Leistungsnachweis mit dem Stand zum Ende des vierten Fachsemesters einzureichen. Sie sollten außerdem berücksichtigen, dass auf ihrem BAföG-Bescheid der Bewilligungszeitraum eventuell schon nach sechs, statt der üblichen zwölf Monate ausläuft. Damit BAföG weiterhin ausgezahlt werden kann, muss jetzt gehandelt werden!
Hintergrund: 0-Semester verlängern Regelstudienzeit
Bei den Studierenden, die ihr Studium während der Pandemie begonnen haben, hat sich die Regelstudienzeit durch sogenannte "0-Semester" verschoben. Damit änderte sich auch der Zeitpunkt, zu dem der Leistungsnachweis über einen erfolgreichen Studienverlauf eingereicht werden muss.
Dieser Leistungsnachweis (§48 BAföG) ist normalerweise mit Beginn des fünften Fachsemesters vorzulegen. Die erreichten Leistungspunkte werden dabei von der Hochschule bescheinigt. Für Fragen, wie viele Leistungspunkte gefordert sind, steht das jeweilige Prüfungsamt zur Verfügung.
Jetzt handeln! BWZ prüfen, Leistungsnachweis einreichen
Studierende, die von den 0-Semestern profitiert haben, sollten sich jetzt ihren aktuellen BAföG-Bescheid vornehmen und den dort vermerkten Bewilligungsbescheid (BWZ) beachten. Aufgrund der besonderen Berechnung kann es sein, dass dieser BWZ nicht wie üblich zwölf, sondern nur sechs Monate beträgt.
Ein Wiederholungsantrag - diesmal mit dem eingereichten Leistungsnachweis - muss also schon viel eher gestellt werden, damit es nicht zu einer Zahlungsunterbrechung kommt!
Die BAföG-Beratung des Studierendenwerks hilft!
Wer Fragen zum BAföG-Wiederholungsantrag hat, kann sich gerne an die BAföG-Sachbearbeiter*innen oder das Team aus dem InfoPoint wenden.